AAppO
Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
19.07.1989
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
AAppO vollständig anzeigen

§ 14 AAppO – Störung oder Täuschung

Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung in erheblichem Maße oder unternimmt er eine Täuschung, so kann das Landesprüfungsamt, bei mündlichen Prüfungen im Benehmen mit der Prüfungskommission, die betreffende Fachprüfung oder den gesamten Prüfungsabschnitt für "nicht bestanden" erklären.