eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden können, die der Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis als Apotheker oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des §
4 Absatz 2 Satz 5 der Bundes-Apothekerordnung erworben hat.