Die zuständige Behörde kann Sammler und Beförderer von der Pflicht nach §
55 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und §
10 Absatz 1 des Abfallverbringungsgesetzes, Fahrzeuge vor Antritt der Fahrt mit Warntafeln zu versehen, ganz oder teilweise freistellen, wenn
- 1.
eine Anbringung der Warntafeln technisch nicht möglich ist oder
- 2.
eine Kennzeichnung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist.
Die zuständige Behörde kann eine andere geeignete Kennzeichnung der Fahrzeuge verlangen.