Ist eine Straftat nach §
18a oder §
18b oder eine Ordnungswidrigkeit nach §
18 Absatz 1 oder Absatz 2 begangen worden, so können
- 1.
Gegenstände, die durch die Straftat oder Ordnungswidrigkeit hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
- 2.
Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht,
eingezogen werden. §
74a des Strafgesetzbuches und §
23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.