Ein Verzicht auf die Abgeordnetenentschädigung nach §
11 und auf die Leistungen nach §
12 sowie nach dem Fünften Abschnitt mit Ausnahme des §
18 ist unzulässig. Die Ansprüche aus §
12 sind nicht übertragbar. Der Anspruch auf Abgeordnetenentschädigung nach §
11 ist nur bis zur Hälfte übertragbar. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850ff. der Zivilprozeßordnung.