AbgG
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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
18.02.1977
Fundstelle:
BGBl I 1977, 297
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 21.2.
1996 I 326
;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.
2026 I Nr. 211
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§ 56 AbgG – Organisation
(1) Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre Organisation und Arbeitsweise auf den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie aufzubauen und an diesen auszurichten.
(2) Die Fraktionen geben sich eine eigene Geschäftsordnung.
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