(1) Antragsbefugt sind
- 1.
für eine Feststellung nach §
2 Abs. 1
- a)
der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,
- b)
das Kind,
- c)
ein bisheriger Elternteil oder
- d)
das Standesamt, das nach §
27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach §
36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;
- 2.
für einen Ausspruch nach §
3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.
Der Antrag auf Feststellung nach §
1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten §
1752 Abs. 2 und §
1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Eine Feststellung nach §
2 sowie ein Ausspruch nach §
3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach §
2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach §
2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.