Bis zum Abschluss des Anerkennungsverfahrens gilt die ausländische Adoptionsentscheidung vorläufig als anerkannt, wenn eine gültige Bescheinigung nach §
2d des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgelegt wird und die Anerkennung nicht nach §
109 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen ist. Die Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes bleiben unberührt.