ÄApprO 2002
Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO 2002)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
27.06.2002
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
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§ 22 ÄApprO 2002 – Inhalt des Ersten Abschnitts der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung betrifft folgende Stoffgebiete:
I. Physik für Mediziner und Physiologie,
II. Chemie für Mediziner und Biochemie/Molekularbiologie,
III. Biologie für Mediziner und Anatomie,
IV. Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie.
(2) Im mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird der Prüfling in den Fächern Anatomie, Biochemie/Molekularbiologie und Physiologie geprüft.
(3) Die Prüfung der naturwissenschaftlichen und theoretischen Grundlagen ist im schriftlichen und mündlich-praktischen Teil in Verbindung mit klinischen Fragestellungen auf die medizinisch relevanten Ausbildungsinhalte zu konzentrieren.