AEG 1994
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG 1994)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
27.12.1993
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 164
Hinweise:
Änderung durch Art. 1 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 14c AEG 1994 – Nachweis- und Anzeigepflichten

(1) Das Bestehen einer Versicherung nach § 14 ist von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor der Betriebsaufnahme und von Wagenhaltern vor der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb der nach § 5 Absatz 1a, Absatz 1e Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 4a zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde nachzuweisen. Diese ist zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes. Satz 1 gilt auch für das Bestehen einer Deckung nach § 14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a.
(2) Das Bestehen einer Versicherung nach § 14 ist dem Eisenbahn-Bundesamt nachzuweisen
1.
von Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne Sitz im Inland: vor Aufnahme des Verkehrs und
2.
von Wagenhaltern ohne Sitz im Inland: vor der nicht selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Dieses ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes.