AEntG 2009
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG 2009)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.04.2009
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
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§ 32 AEntG 2009 – Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1.
das Nähere zur Leistungsgewährung,
2.
das Antragsverfahren,
3.
die Bedingungen für die Weiterleitung der Leistung an Dritte und das Verfahren zur Weiterleitung der Leistung an Dritte,
4.
das Nähere zur Kontrolle der Mittelverwendung.