(2) Für die Berechnung der Beschäftigungsdauer nach §
13b Absatz 1 werden Zeiten der Beschäftigung im Inland vor dem 30. Juli 2020 mitgezählt. Hat die Beschäftigung im Inland vor dem 30. Juli 2020 begonnen, gilt die Mitteilung nach §
13b Absatz 2 als abgegeben.