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AgrarFrostBeih2024V

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 8  Datenschutz

Zum Zwecke der Bewilligung eines Antrags auf Beihilfe sowie zur Durchführung von Kontrollen dürfen die zuständigen Landesstellen die erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes verarbeiten.