AgrarGeoSchDG
Gesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes (Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz - AgrarGeoSchDG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
11.01.2026
Fundstelle:
BGBl. I 2026, Nr. 9
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§ 10 AgrarGeoSchDG – Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 nach den Absätzen 2 und 3 zu regeln.
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die mit dem Antragsverfahren verbundenen Fristen und Nachweispflichten zu bestimmen.
(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner geregelt werden:
1.
Anforderungen an Inhalt und Form des Antrags;
2.
die Veröffentlichung eines Formblatts für den Antrag im Bundesanzeiger und die Verpflichtung zur Nutzung dieses Formblatts;
3.
die Nutzung digitaler Systeme und Anwendungen, die von der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden;
4.
das Recht auf Akteneinsicht;
5.
die Konkretisierung der KN-Nummer für das betroffene Erzeugnis.