AgrarMSG
Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich (Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz - AgrarMSG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.04.2013
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 24.8.2021 I 4036;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.1.2026 I Nr. 8
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§ 11 AgrarMSG – Zahlungsfristen

(1) Für Entgeltforderungen aus Verträgen gemäß § 10 Absatz 1 gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Käufer hat die Zahlung des vereinbarten Preises an den Lieferanten spätestens innerhalb der folgenden Fristen zu leisten:
1.
für verderbliche Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung,
2.
für andere Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse innerhalb von 60 Tagen nach der Lieferung.
Wurde eine regelmäßige Lieferung vereinbart, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit Ablauf des vereinbarten Lieferzeitraums, spätestens jedoch einen Monat nach der ersten Lieferung. Käufer und Lieferant können vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 der Zeitpunkt des Zugangs einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung an die Stelle des Zeitpunkts der Lieferung oder des Ablaufs des Lieferzeitraums tritt.
(3) Absatz 2 gilt nicht für
1.
Preiselemente, die Gegenstand von Wertaufteilungsklauseln sind, und
2.
Zahlungen im Rahmen des Schulprogramms gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
(4) Längere als die in Absatz 2 genannten Zahlungsfristen können nicht vereinbart werden. Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen nur die Vereinbarung kürzerer als der in Absatz 2 genannten Zahlungsfristen zulässig ist.
(5) § 271a Absatz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch, wenn der Schuldner eine Behörde ist.
(6) Abweichend von § 286 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kommt der Schuldner spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem sich aus Absatz 2 ergebenden Fristbeginn leistet.