AgrarMSG
Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich (Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz - AgrarMSG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.04.2013
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 24.8.2021 I 4036;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.1.2026 I Nr. 8
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§ 17 AgrarMSG – Vereinbarung über Zahlungen oder Preisnachlässe für die Listung von Erzeugnissen

Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass sich der Lieferant an den Kosten für die Listung der zu liefernden Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse durch Zahlungen oder Preisnachlässe beteiligt. Satz 1 gilt nicht für die Kosten, die für die Listung bei der Markteinführung von Erzeugnissen entstehen.