AgrarMSG
Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich (Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz - AgrarMSG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.04.2013
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 24.8.2021 I 4036;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.1.2026 I Nr. 8
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§ 19 AgrarMSG – Bestätigung des Vertragsinhalts

Der Käufer hat dem Lieferanten auf Verlangen den Inhalt eines mündlich geschlossenen Liefervertrages oder einer diesem zugrunde liegenden mündlich geschlossenen Rahmenvereinbarung in Textform zu bestätigen. Satz 1 gilt auch für mündlich geschlossene Nebenabreden zu einem Vertrag. Der Inhalt einer dem Liefervertrag zugrunde liegenden Rahmenvereinbarung muss nicht nach Satz 1 bestätigt werden, wenn
1.
der Käufer ein Erzeugerzusammenschluss ist, dem der Lieferant angehört, und
2.
dem Liefervertrag die für die Mitglieder des Erzeugerzusammenschlusses geltenden Bestimmungen zugrunde liegen.