AgrarZahlVerpflV
Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung - AgrarZahlVerpflV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
17.12.2014
Fundstelle:
BAnz AT 23.12.2014 V1
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.9.2021 I 4302
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§ 2 AgrarZahlVerpflV – Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen

Wer landwirtschaftliche Flächen entlang von Wasserläufen bewirtschaftet, hat zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands die Anforderungen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, der Düngeverordnung zu beachten, soweit sich die Anforderungen auf stickstoffhaltige Düngemittel beziehen. Soweit die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen nach § 13a Absatz 3 der Düngeverordnung von den in Satz 1 genannten Anforderungen abweichende Anforderungen vorschreiben oder durch Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 Nummer 5 der Düngeverordnung in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung abweichende Vorschriften erlassen haben, die sich jeweils auf stickstoffhaltige Düngemittel beziehen, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Landesrecht zu beachten.