Ansprüche, die sich gegen den Bund oder andere öffentliche Rechtsträger richten und auf einer Beeinträchtigung oder Verletzung des Eigentums oder eines anderen Rechts an einer Sache oder an einem Recht beruhen, sofern die Beeinträchtigung oder Verletzung von einer nach Artikel
89,
90,
134 oder
135 des Grundgesetzes oder in Durchführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen vom 21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 467) in das Eigentum oder in die Verwaltung des Bundes oder eines anderen öffentlichen Rechtsträgers gelangten Sache ausgeht und die der Beeinträchtigung oder Verletzung zugrunde liegende Einwirkung vor dem 24. Mai 1949 verursacht worden ist;