AkkStelleG
Gesetz über die Akkreditierungsstelle (Akkreditierungsstellengesetz - AkkStelleG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
31.07.2009
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 47 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
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§ 12 AkkStelleG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.