das Bestehen einer Beteiligung, die nach §
20 Abs. 1 oder Abs. 4 dieses Gesetzes oder nach §
33 Absatz 1 oder Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes mitgeteilt worden ist; dabei ist der nach §
20 Abs. 6 dieses Gesetzes oder der nach §
40 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes veröffentlichte Inhalt der Mitteilung anzugeben.