Die Offenlegung des Jahresabschlusses nach §
325 des Handelsgesetzbuchs darf im Fall des §
234 erst nach Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung, im Fall des §
235 erst ergehen, nachdem die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung und die Durchführung der Kapitalerhöhung eingetragen worden sind.