AktG
Aktiengesetz (AktG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
06.09.1965
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
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§ 298 AktG – Anmeldung und Eintragung

Der Vorstand der Gesellschaft hat die Beendigung eines Unternehmensvertrags, den Grund und den Zeitpunkt der Beendigung unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.