AktGEG
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz (AktGEG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
06.09.1965
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
AktGEG vollständig anzeigen

§ 7 AktGEG – Mitteilungspflicht von Beteiligungen

Die Mitteilungspflichten nach §§ 20, 21 und 328 Abs. 3 des Aktiengesetzes gelten auch für Beteiligungen, die beim Inkrafttreten des Aktiengesetzes bestehen. Die Beteiligungen sind binnen eines Monats nach dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes mitzuteilen.