Die §§
99,
100 Absatz 1, 3 und 4 sowie §
102 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten für Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend. §
101 Abs. 3 bis 3b sowie §
268a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, wenn eine interne Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs stattgefunden hat.