§ 44 ALG – Beginn und Abschluß |
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(1) Für den Beginn und den Abschluß des Verfahrens gelten §
115 Abs. 1 bis 5, §
116 Abs. 2 sowie §
117 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse soll die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, daß sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen.
(3) (weggefallen)