ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
29.07.1994
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 7b G v. 24.7.2026 I Nr. 228
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§ 44 ALG – Beginn und Abschluß

(1) Für den Beginn und den Abschluß des Verfahrens gelten § 115 Abs. 1 bis 5, § 116 Abs. 2 sowie § 117 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse soll die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, daß sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen.
(3) (weggefallen)