Für Auskünfte der Deutschen Post AG an die für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger und diesen Gleichgestellte (§
35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch sowie §
69 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) über personenbezogene Daten gilt §
151 Absatz 1, 2 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die landwirtschaftliche Alterskasse darf der Deutschen Post AG Auskünfte über personenbezogene Daten entsprechend §
151 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erteilen.