ALG
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Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
29.07.1994
Fundstelle:
BGBl I 1994, 1890
, 1891
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 7b G v. 24.7.
2026 I Nr. 228
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§ 66 ALG – Finanzierungsgrundsatz
(1) Die Ausgaben eines Kalenderjahres werden durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres gedeckt.
(2) Einnahmen sind insbesondere die Beiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben.
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