vom 1. Januar 1995 bis zum Beginn einer Altersrente anrechenbare Beitragszeiten zurückgelegt haben oder nur deshalb nicht zurückgelegt haben, weil Versicherungspflicht nach §
1 nicht bestanden hat, Versicherungsfreiheit nach §
2 oder eine Befreiung nach §
3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorlag.