ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
29.07.1994
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 7b G v. 24.7.2026 I Nr. 228
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§ 95 ALG – Leistungen zur Teilhabe

Für Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.