§ 36 AlkStG – Bußgeldvorschriften |
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(1) Ordnungswidrig im Sinn des §
381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
entgegen §
14 Absatz 3, §
15 Absatz 4, §
16 Absatz 2 oder §
24c Absatz 4 ein Alkoholerzeugnis nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder
- 2.
entgegen §
25 Absatz 2 Satz 4, Absatz 4 Satz 1 oder §
32 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Ordnungswidrig im Sinn des §
381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
entgegen §
9 Absatz 1 Satz 3 den in einer Abfindungsbrennerei gewonnenen Alkohol in einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland oder ein Drittgebiet befördert oder
- 2.
entgegen §
32 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 ein Brenn- oder Reinigungsgerät, einen anderen Gegenstand oder eine Vorrichtung anbietet, abgibt oder besitzt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen §
4 Absatz 2 Satz 1 Alkohol gewinnt oder reinigt.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen §
31 Absatz 2 Satz 1 Alkohol anbietet, handelt oder erwirbt.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.