AlkStV
Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes (Alkoholsteuerverordnung - AlkStV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
06.03.2017
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 24.10.2022 I 1838
Mittelbare Änderung durch Art. 16 G v. 24.10.2022 I 1838 (Nr. 39) ist berücksichtigt
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§ 27 AlkStV – Stoffbesitzer

(1) Stoffbesitzer dürfen Alkohol nur in einer nach § 20 Absatz 1 zugelassenen Abfindungsbrennerei gewinnen oder reinigen. Das Hauptzollamt kann zulassen, dass Stoffbesitzer Alkohol in einer Verschlussbrennerei gewinnen.
(2) § 23 Absatz 1 bis 4 gilt für Stoffbesitzer entsprechend. Die Abfindungsanmeldung ist vom Stoffbesitzer eigenhändig zu unterschreiben. Mit der Abgabe der Abfindungsanmeldung tritt der Stoffbesitzer in die Rechte und Pflichten des Abfindungsbrenners, in dessen Brennerei der Alkohol gewonnen wird, ein. Steuerschuldner ist der Stoffbesitzer.
(3) Personen, die ihre Eigenschaft als Stoffbesitzer auf Grund von § 11 Absatz 4 des Gesetzes verloren haben, kann das Hauptzollamt die Eigenschaft als Stoffbesitzer wiederzuerkennen.