AlkStV
Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes (Alkoholsteuerverordnung - AlkStV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
06.03.2017
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 24.10.2022 I 1838
Mittelbare Änderung durch Art. 16 G v. 24.10.2022 I 1838 (Nr. 39) ist berücksichtigt
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§ 31 AlkStV – Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments

(1) Der Versender kann das elektronische Verwaltungsdokument annullieren, solange die Beförderung der Alkoholerzeugnisse noch nicht begonnen hat.
(2) Um das elektronische Verwaltungsdokument zu annullieren, hat der Versender dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems vor Beginn der Beförderung den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung mit dem in Artikel 4 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln.
(3) Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Annullierungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender unter Angabe des Datums und der Zeit der Prüfung mitgeteilt. Beanstandungen werden dem Versender ebenfalls mitgeteilt.
(4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument für die Beförderung von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung annulliert worden und waren die Alkoholerzeugnisse für einen Empfänger im Steuergebiet bestimmt, der entweder ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist, leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die eingehende Annullierungsmeldung an diesen weiter.
Fußnoten:
(+++ § 31 Abs. 3 u. 4: zur Anwendung vgl. § 37 Abs. 3 +++)