§ 51a AlkStV – Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung |
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(1) Die Steueranmeldung nach § 26b Absatz 1 bis 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(2) Für die Überprüfung der Steueranmeldung und die Kleinbetragsregelung gelten §
44 Absatz 2 und §
45 entsprechend.