§ 5 AltGG – Altersgeldfähige Dienstbezüge |
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(1) Altersgeldfähige Dienstbezüge sind
- 1.
das Grundgehalt,
- 2.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
- 3.
Leistungsbezüge nach §
33 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie ruhegehaltfähig sind.
Bei den Dienstbezügen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind die Dienstbezüge maßgebend, die dem Altersgeldberechtigten zuletzt zugestanden haben; sie sind mit 0,9901 zu multiplizieren.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung oder bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten als altersgeldfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen altersgeldfähigen Dienstbezüge; dies gilt auch bei eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach §
45 des Bundesbeamtengesetzes.
(3) §
5 Absatz 3, 5 und 6 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.