AltSchG
Gesetz über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Altschuldenhilfe-Gesetz - AltSchG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
23.06.1993
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 19.6.2020 I 1328
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§ 6 AltSchG – Steuern vom Einkommen und Ertrag

Erhöhungen des Betriebsvermögens, die durch eine Teilentlastung im Sinne des § 4 oder durch eine zusätzliche Entlastung im Sinne des § 6a entstehen, sind von der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Minderungen des Betriebsvermögens, die durch Aufhebung der Teilentlastung nach § 4 Abs. 4 oder 7 oder nach § 5 Abs. 3 oder durch die Pflicht zur Abführung von Erlösen nach § 5 Abs. 2 entstehen, bleiben bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer außer Ansatz.