Abweichend von §
5 Absatz 1 Nummer 2 erlischt der Anspruch auf die Leistungen nach §
4 nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 begonnen worden ist und die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente für besonders langjährig Versicherte nach §
236b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind.