(1) Eine Übermittlung von Daten nach
- 1.
§ §
10 Absatz 2a, 2b, 2c und 4b, den §§ 10a, 22a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes,
- 2.
§
32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf §
22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, §
52 Absatz 30b des Einkommensteuergesetzes oder
- 3.
dieser Verordnung
sowie eine nach diesen Vorschriften bestehende Anzeige- und Mitteilungspflicht zwischen den am Verfahren Beteiligten erfolgen in Form eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
Mitteilungen an den Zulageberechtigten,
- 2.
Mitteilungen des Zulageberechtigten nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes,
- 3.
Anzeigen nach den §§
5 und
13 oder
- 4.
Mitteilungen nach den §§
6,
10 Absatz 2 Satz 2 und §
11 Absatz 1 und 3.
Wird die Mitteilung nach §
11 Abs. 1 und 3 über die zentrale Stelle übermittelt, ist Absatz 1 anzuwenden. Die Mitteilung des Anbieters an den Zulageberechtigten nach §
90 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes kann mit der Bescheinigung nach §
92 des Einkommensteuergesetzes erfolgen.