(1) Werden Bescheinigungen nach §
22 Nr. 5 Satz 7, §
92 oder §
94 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, können Unterschrift und Namenswiedergabe des Anbieters oder des Vertretungsberechtigten fehlen.
(2) Wird die Bescheinigung nach §
92 oder §
94 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes durch die Post übermittelt, ist das Datum der Aufgabe zur Post auf der Bescheinigung anzugeben. Für die Berechnung der Frist nach §
90 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist §
122 Abs. 2 und 2a der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden.