§
21 Absatz 1 dieser Verordnung gilt für die Erprobung des Verfahrens nach §
10 Absatz 2a, 2b und 4b des Einkommensteuergesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die zentrale Stelle bei den mitteilungspflichtigen Stellen die Daten nach §
10 Absatz 2a, 2b und 4b des Einkommensteuergesetzes erheben kann.