die Vorschriften über die Zulassung auf Arzneimittel, die nicht der Zulassungspflicht nach §
21 Absatz 1 unterliegen, sowie auf Arzneimittel, die nach §
21 Absatz 2 Nummer 1g von der Zulassung freigestellt sind, auszudehnen, soweit es geboten ist, um eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit zu verhüten,