§ 3 AMGBBehEfStV – Befugnisse der Koordinierungsstelle |
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(1) Die Koordinierungsstelle darf zur Erfüllung der ihr nach §
2 übertragenen Aufgaben Einsicht in die bei den Bundesoberbehörden geführten Unterlagen nehmen.
(2) Die Koordinierungsstelle darf zentrale Eingangsadressen für Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren nach dem Arzneimittelgesetz festlegen.