AMGrHdlBetrV
Verordnung über den Großhandel und die Arzneimittelvermittlung (Arzneimittelhandelsverordnung - AMGrHdlBetrV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
10.11.1987
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 9.8.2019 I 1202
Hinweise:
Änderung durch Art. 2c G v. 18.11.2020 I 2397 (Nr. 52) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 8 AMGrHdlBetrV – Dienstbereitschaft in Krisenzeiten

Die zuständige Behörde kann die Dienstbereitschaft für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe anordnen, wenn und solange die notwendige Belieferung der Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken mit Arzneimitteln sonst ernstlich gefährdet wäre. Die Anordnung ist zu befristen; sie kann verlängert werden.