AMPreisV
Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
14.11.1980
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 9.6.2026 I Nr. 173
Hinweise:
Änderung durch Art. 3a G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 V v. 16.9.2026 I Nr. 266 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 2 AMPreisV – Großhandelszuschläge für Fertigarzneimittel

(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt. Abweichend von Satz 1 ist die Gewährung von handelsüblichen Skonti, die im Gegenzug für eine vor Fälligkeit geleistete Zahlung gewährt werden, auch dann zulässig, wenn hierdurch der bei der Abgabe eines Fertigarzneimittels erhobene Preis niedriger ist als die Summe des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers, des in Satz 1 genannten Festzuschlags und der Umsatzsteuer.
(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers
  bis 0,84 Euro 21,0 Prozent
    (Spanne 17,4 Prozent),
von 0,89 Euro bis 1,70 Euro 20,0 Prozent
    (Spanne 16,7 Prozent),
von 1,75 Euro bis 2,56 Euro 19,5 Prozent
    (Spanne 16,3 Prozent),
von 2,64 Euro bis 3,65 Euro 19,0 Prozent
    (Spanne 16,0 Prozent),
von 3,76 Euro bis 6,03 Euro 18,5 Prozent
    (Spanne 15,6 Prozent),
von 6,21 Euro bis 9,10 Euro 18,0 Prozent
    (Spanne 15,3 Prozent),
von 10,93 Euro bis 44,46 Euro 15,0 Prozent
    (Spanne 13,0 Prozent),
von 55,59 Euro bis 684,76 Euro 12,0 Prozent
    (Spanne 10,7 Prozent),
ab 684,77 Euro   3,0 Prozent
    zuzüglich 61,63 Euro.
(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers
von 0,85 Euro bis 0,88 Euro 0,18 Euro,
von 1,71 Euro bis 1,74 Euro 0,34 Euro,
von 2,57 Euro bis 2,63 Euro 0,50 Euro,
von 3,66 Euro bis 3,75 Euro 0,70 Euro,
von 6,04 Euro bis 6,20 Euro 1,12 Euro,
von 9,11 Euro bis 10,92 Euro 1,64 Euro,
von 44,47 Euro bis 55,58 Euro 6,67 Euro.