AMRabG
Gesetz über Rabatte für Arzneimittel (AMRabG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.12.2010
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
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§ 5 AMRabG – Datenübermittlung durch pharmazeutische Unternehmer

Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflichtet, die erforderlichen Preis- und Produktangaben für Arzneimittel einschließlich des Abschlags an den Verband der privaten Krankenversicherung und auf Antrag an die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften, an sonstige Träger nach § 1 Satz 2 oder an eine oder mehrere von diesen benannte Stellen auf maschinell lesbaren Datenträgern zu übermitteln.