AnfG 1999
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Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG 1999)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
05.10.1994
Fundstelle:
BGBl I 1994, 2911
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 29.3.
2017 I 654
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§ 12 AnfG 1999 – Ansprüche des Anfechtungsgegners
Wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines Anspruchs, der infolge der Anfechtung wiederauflebt, kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.
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