§ 36 AntarktUmwSchProtAG – Bußgeldvorschriften |
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
ohne Genehmigung nach §
3 Abs. 1 eine Tätigkeit in der Antarktis durchführt;
- 2.
einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 7 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
- 3.
entgegen §
17 Abs. 1 Nr. 1 ein Tier tötet, verletzt, fängt oder berührt oder Pflanzen entfernt oder beschädigt;
- 4.
entgegen §
17 Abs. 1 Nr. 2 auf die Tier- und Pflanzenwelt schädlich einwirkt;
- 5.
entgegen §
18 Abs. 1 oder
4 Satz 1 einen Hund, lebendes Geflügel oder einen anderen lebenden Vogel in die Antarktis verbringt;
- 6.
ohne Genehmigung nach §
18 Abs. 2 Erde oder ein Tier oder eine Pflanze auf das Land oder das Schelfeis verbringt oder in das Wasser einbringt;
- 7.
entgegen §
18 Abs. 4 Satz 3 geschlachtetes Geflügel in die Antarktis verbringt;
- 8.
entgegen §
18 Abs. 5 Satz 2 Erde, ein Tier oder eine Pflanze nicht entfernt oder durch Verbrennung keimfrei entsorgt;
- 9.
entgegen §
20 Polystyrolkügelchen, Polystyrolspäne oder ähnlich beschaffenes Verpackungsmaterial, Polychlorbiphenyle (PCBs) oder Schädlingsbekämpfungsmittel auf das Land oder das Schelfeis verbringt oder in das Wasser einbringt;
- 10.
entgegen §
21 Abs. 2 Abfälle entsorgt;
- 11.
entgegen §
21 Abs. 3 Abfälle ablagert oder lagert;
- 12.
entgegen §
22 Abs. 3 sich Abfällen entledigt;
- 13.
entgegen §
23 Abs. 2 Abfälle im Freien verbrennt;
- 14.
entgegen §
24 Abs. 2 Abfälle auf eisfreien Landflächen, auf Meereis, Schelfeis oder Festlandseis entsorgt;
- 15.
ohne Genehmigung nach §
24 Abs. 3 Abfälle ins Meer entsorgt;
- 16.
entgegen §
26 Abfälle so lagert, daß sie in die Umwelt gelangen;
- 17.
ohne Genehmigung nach §
29 Abs. 2 in der Rechtsverordnung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 genannte Gebiete betritt, befährt oder überfliegt;
- 18.
entgegen §
29 Abs. 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 eine historische Stätte oder ein Denkmal beschädigt, entfernt oder zerstört;
- 19.
entgegen §
32 Abs. 1 Gebiete prospektiert oder Bodenschätze exploriert, erschließt oder gewinnt oder
- 20.
entgegen §
34 Abs. 3 Beobachtern keinen Zugang gewährt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6, 8 bis 16, 18 und 19 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7, 17 und 20 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 auch dann geahndet werden, wenn sie auf oder von einem Schiff aus begangen wird, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des §
36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 bis 20 das Umweltbundesamt und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie.