AntiDopG
Gesetz gegen Doping im Sport (Anti-Doping-Gesetz - AntiDopG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
10.12.2015
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.3.2023 I Nr. 67
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§ 5 AntiDopG – Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.