§ 14a AO 1977 – Personenvereinigungen |
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(1) Personenvereinigungen im Sinne dieses Gesetzes und der Steuergesetze sind Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfolgung eines gesetzlich zulässigen Zwecks.
(2) Rechtsfähige Personenvereinigungen sind insbesondere
- 1.
Vereine ohne Rechtspersönlichkeit (§
54 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
- 2.
rechtsfähige Personengesellschaften einschließlich Gesellschaften (§
705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Partenreedereien und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen und
- 3.
Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (§
9a des Wohnungseigentumsgesetzes).
(3) Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind insbesondere
- 1.
Bruchteilsgemeinschaften (§
741 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
- 2.
Gütergemeinschaften (§
1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und
- 3.
Erbengemeinschaften (§
2032 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
(4) Auf nicht rechtsfähige Gesellschaften (§
740 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sind die für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen geltenden Vorschriften mit Ausnahme des §
267 Absatz 1 Satz 1 sinngemäß anzuwenden.