AO 1977
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Abgabenordnung (AO 1977)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
16.03.1976
Fundstelle:
BGBl I 1976, 613
(
1977 I 269
)
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 23.1.
2025 I Nr. 24
;
zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.
2026 I Nr. 199
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§ 261 AO 1977 – Niederschlagung
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass
1.
die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder
2.
die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.
Fußnoten:
(+++ § 261: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 EGAO +++)
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